Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 5 V 22.07) hat die Klage einer Inderin gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung eines nationalen Visums als unbegründet abgewiesen. Damit ist die seit 28. August 2007 geltende Regelung des § 31 AufenthG gerichtlich bestätigt worden.
In der Pressemitteilung des VG Berlin heißt es:
Die Klägerin, eine 1982 geborene indische Staatsangehörige, hatte sich nach ihrer Hochzeit mit ihrem in Deutschland lebenden deutschen Ehemann bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi ab Dezember 2004 vergeblich um ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung bemüht. Die Botschaft hatte dies zuletzt im März 2007 unter Hinweis auf das vermeintliche Vorliegen einer Scheinehe abgelehnt.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verneinte zwar entgegen der Auffassung des beklagten Auswärtigen Amtes das Vorliegen einer Scheinehe. Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts die gesetzlichen Mindesterfordernisse hinsichtlich ihrer zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht erfülle. Zwar sei sie imstande, einzelne deutsche Worte zu sagen. Dies sei nicht ausreichend.
Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen könne.
Die vollständige Entscheidung hier.
Eine Entscheidung, die meines Erachtens nicht zu beanstanden ist, auch wenn so manche grüne (oder rothsche) Seele aufschrein wird. Wer dauerhaft in einem anderen Land leben will, sollte die Sprache zumindest in Grundzügen beherrschen. Für mich würde sich die Frage der Notwendigkeit überhaupt nicht stellen, wenn ich eine dauerhafte Auswanderung beabsichtige.
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