Das Erfordernis von Deutschkenntnissen bei Ehegattennachzug ist rechtmäßig -Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

1 02 2008

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 5 V 22.07) hat die Klage einer Inderin gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung eines nationalen Visums als unbegründet abgewiesen. Damit ist die seit 28. August 2007 geltende Regelung des § 31 AufenthG gerichtlich bestätigt worden.

In der Pressemitteilung des VG Berlin heißt es:

Die Klägerin, eine 1982 geborene indische Staatsangehörige, hatte sich nach ihrer Hochzeit mit ihrem in Deutschland lebenden deutschen Ehemann bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi ab Dezember 2004 vergeblich um ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung bemüht. Die Botschaft hatte dies zuletzt im März 2007 unter Hinweis auf das vermeintliche Vorliegen einer Scheinehe abgelehnt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verneinte zwar entgegen der Auffassung des beklagten Auswärtigen Amtes das Vorliegen einer Scheinehe. Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts die gesetzlichen Mindesterfordernisse hinsichtlich ihrer zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht erfülle. Zwar sei sie imstande, einzelne deutsche Worte zu sagen. Dies sei nicht ausreichend.

Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen könne.

Die vollständige Entscheidung hier.

Eine Entscheidung, die meines Erachtens nicht zu beanstanden ist, auch wenn so manche grüne (oder rothsche) Seele aufschrein wird. Wer dauerhaft in einem anderen Land leben will, sollte die Sprache zumindest in Grundzügen beherrschen. Für mich würde sich die Frage der Notwendigkeit überhaupt nicht stellen, wenn ich eine dauerhafte Auswanderung beabsichtige.





„Leichenfledderei“ durch Entnahme des Zahngolds aus der Asche?

31 01 2008

Obwohl Gewalt und Tod heute in den Medien fast allgegenwärtig sind, wird der direkte Kontakt zu den Toten in den westlich geprägten Ländern – anders als in vielen anderen Kulturkreisen – meist gemieden. Insbesondere die Leiche ist nahezu aus unserem alltäglichen Blickfeld verdrängt und durch ein neues System von Ritualen und Symbolen ersetzt worden, in dem die End­lichkeit der menschlichen Existenz verarbeitet werden soll. Kurzum: Wir tun uns schwer mit unseren Toten.

Gleichwohl hat man Vorstellungen davon, wie mit einem Toten „pietätvoll“ umgegangen werden muß.

So hat das Urteil des Amtsgerichts Hof im August 2007 Aufsehen erregt, wo es um die Frage der der Störung der Totenruhe ging. Das AG Hof hat dort 3 ehemalige Mitarbeiter des Hofer Krematoriums von dem Vorwurf der Störung der Totenruhe freigesprochen. Die 3 Mitarbeiter haben in den Jahren 2005 und 2006 aus der nach der Verbrennung verbleibenden Asche von Verstorbenen mindestens 12 kg Zahngold gesammelt und dieses weiterverkauft. Hierdurch erzielten sie einen Erlös in Höhe von mindestens 50.000 Euro, den sie zu gleichen Teilen unter sich aufteilten.

Der 2. Strafsenat hat das Urteil am 29.01.2008 auf die Revision der Staatsanwaltschaft Hof aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hof zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats verkennt die Entscheidung des Amtsgerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen und auch den Schutzzweck der 1. Alt. des Straftatbestandes der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB). Denn bei dem nach der Leichenverbrennung verbleibenden Zahngold handelt es sich um einen Teil der Asche eines verstorbenen Menschen, der von den Angeklagten aus dem Gewahrsam des Berechtigten weggenommen wurde.

In der Begründung des Beschlusses heißt es:

Der Begriff „Asche eines verstorbenen Menschen“ umfasst grundsätzlich alle Arten von Verbrennungsrückständen. Teil der Asche sind somit auch die mit einem menschlichen Körper (zu Lebzeiten) fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind und als Verbrennungsrückstand verbleiben. Der Strafsenat hat darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zum 3. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 1953 veranlasst gesehen hat, die Asche in den Schutzbereich der Vorschrift des § 168 StGB aufzunehmen, um einer „Verstärkung des Schutzes der Totenruhe“ Rechnung zu tragen. Durch diese tatbestandsmäßige Erweiterung sollte eine vorhandene Lücke im Strafrechtsschutz geschlossen und die Feuerbestattung mit der Erdbestattung gleichgestellt werden. Die Verbrennungsrückstände einer Leiche genießen demnach insgesamt den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen. Das Zahngold ist deshalb stets Teil der Asche des jeweils krematierten Verstorbenen und mit den sonstigen Verbrennungsrückständen eines Verstorbenen in einer Urne zur Bestattung zusammenzuführen

Da hinsichtlich der Leiche bzw. der Asche des Verstorbenen von einem Mitgewahrsam sowohl der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen als auch des mit der Feuerbestattung beauftragten Betreibers dieser Anlage auszugehen ist, stellte die von den Angeklagten – entgegen den Anweisungen des Betreibers des Krematoriums – vorgenommene Wegnahme des Zahngoldes einen Gewahrsamsbruch dar, der die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 168 Abs. 1 StGB erfüllte.

Gemessen an der komplexen Schutzfunktion des § 168 StGB und vor allem im Hinblick auf das auch nach dem Tode fortwirkende Persönlichkeitsrecht verstößt das Verhalten der Angeklagten gegen den Schutzzweck der Norm, weil sie Teile der Asche verstorbener Menschen als Handelsobjekt missbrauchten. Die über den Tod hinaus wirkende Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.

Eine Strafbarkeit wegen eines Eigentumsdelikts (z.B. Diebstahl) kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil es sich bei dem menschlichen Leichnam und ebenso bei der Asche eines Verstorbenen nicht um eigentumsfähige Sachen handelt, die weggenommen werden können.

Quelle:

Interessant ist aber nebenher noch folgende Tatsache, die hier mit keinem Wort erwähnt wird:

Während des Prozesses wurde bekannt, dass auch die Stadt Hof Hüftgelenke und andere Metallgegenstände von verbrannten Leichen verwertete. (Quelle Stern).

Es bleibt abzuwarten, was sich in dieser Richtung tut, oder ob diese Tatsache einfach „im Sande verläuft“. Nach dem oben zitierten Beschluß ist der Tatbestand des § 168 StGB hier ebenfals verwirklicht





Keine Störerhaftung für Usernetbetreiber

30 01 2008

Eine vielbeachtete Entscheidung ist heute im Berufungsverfahren durch das OLG Düsseldorf ergangen.  Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Usernetbetreiber nicht für News-Postings haften, in denen urheberrechtsverletzende Inhalte stecken (Az: I-20 U 95/07). Usenet-Provider seien nicht mit Hostern gleichzusetzen, sondern vielmehr mit Cache-Providern gemäß § 9 des Telemediengesetzes (TMG). Diesen sei eine ständige Überprüfung der zwischengespeicherten Inhalte nicht zumutbar.

Damit sind die Versuche der Musikindustrie, über weitformulierte Unterlassungsanträge Usenet-Providern allgemeine Überwachungspflichten für alle über deren Newsserver vermittelten Inhalte aufzudrücken, jedenfalls in Düsseldorf vorläufig gescheitert.

Urteil im Volltext auf Seite 2 Den Rest des Beitrags lesen »





Überfordert? Dann laß Dein Kind abkratzen!

26 01 2008

Eine drastische Überschrift, dessen bin ich mir bewußt. Inspiriert wurde ich durch einen Leserkommentar in der Welt zu diesem Artikel: Verhungerte Jacqueline – Haftstrafen für Eltern

In dem Kommentar heißt es ganz schlicht:

„Überfordert“… Ich kann es nicht mehr hören :-(

Ebenso geht es mir. Da wurden mittlerweile fast alle Kinderkrankheiten ausgerottet, der plötzliche Kindstod geistert ebenfalls nicht mehr wie ein drohendes Gespenst  herum, da gibt es eine neue Bedohung für die Kinder: Die eigenen Eltern. Es vergeht kaum ein Tag, an dem man nicht davon hört, dass Eltern ihre Kinder umgebracht haben. Durch verhungern und verdusrten lassen, durch dauerhafte Mißhandlung, durch einen Wurf aus dem Fenster….

Hier in dem Fall haben Eltern ihr Kind verhungern und verdursten lassen.

Das 14 Monate alte Mädchen war im März vergangenen Jahres in der nordwesthessischen 2000-Seelen-Gemeinde verhungert und verdurstet. Als die Mutter Jacqueline zu einer Ärztin brachte, war das Kind bereits tot. Durch die wochenlange massive Mangelversorgung und fehlende Pflege war die Kleine so wund, dass sich ihre Haut zwischen Knien und Nabel ablöste und Jacqueline starke Schmerzen litt.

Was sind das für Menschen? Das Kind muß tagelang ob der Schmerzen geweint und geschrien haben. Warum hat es niemand gehört?

Und warum wird diese Tat mit 8 Jahren Haft für die Mutter wegen Totschlags und für den Vater mit 3 Jahren Haft wegen Körperverletzung und fahrlässiger Tötung bestraft.

Wer seinem Kind weder Essen noch Trinken reicht, der nimmt den Tod billigend in Kauf und handelt grausam. Eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB ist angezeigt. Der BGH hat im „Fall Dennis“ entschieden (auch hier haben Eltern ihr Kind verhungern lassen):

Das Mordmerkmal „grausam“ wird durch eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Täters und die Billigung von Tatumständen gekennzeichnet, welche es bedingen, dass dem Opfer durch die Tötungshandlung besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden (vgl. BGHSt 3, 180 , 181; BGH NJW 1986, 265, 266). Hierbei ist bei einer Unterlassungstat allein die Phase des vom Tötungsvorsatz getragenen Unterlassens maßgeblich: Das Opfer muss die besonderen Schmerzen oder Qualen während des tatbestandsmäßigen Geschehens – Handeln mit Tötungsvorsatz – erlitten haben.

(BGH 5 StR 320/06, Beschluss vom 13. März 2007)

Nach meiner Ansicht ist hier im Fall der kleinen Jacqueline genau dieses Merkmal grausam erfüllt. Warum also nicht eine Verurteilung wegen Mordes?

Sicher macht es das kleine Mädchen nicht mehr lebendig. Urteile haben jedoch auch eine Signalfunktion. Es muß endlich ein Zeichen gesetzt werden, dass Verbrechen an Kindern, an Wesen, die sich nicht wehren können, mit aller Härte bestraft werden. Es gibt genug Hilfsangebote öffentlicher Stellen, die Eltern müssen gezwungen werden, diese Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.

Und die geforderte Pflichtuntersuchung muß sein. Dies bedeutet, dass die Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder in regelmäßigen Abständen dem Kinderarzt vorzustellen. Allerdings muß dies bundesweit geregelt werden und nicht landesweit. Solange es hier keine einheitliche Regelung gibt, reicht ein Ummelden des Kindes von Bundesland a nach b, um der Pflichtuntersuchung zu entgehen.

Zum Schluß:

Der zitierte Beschluß des BGH im Fall Dennis ist an dieser Stelle doppelt makaber. Denn genau da geht es ebenfalls um ein Kind, dass verhungert ist. Hier hat der BGH den Schuldspruch des LG Cottbus wegen Mordes in Totschlag abgeändert. Auf Seite 2 ist nachzulesen, aus welchen Gründen. Hier die zynische Kurzzusammenfassung: Quäle Dein Kind vorher, dann bist Du kein Mörder.

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Sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen: Fahrschule muss schließen

25 01 2008

Ein Fahrlehrer, der seine Schülerinnen mehrfach sexuell belästigt hat, muss nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt seinen Fahrschulbetrieb einstellen und darf keinen Unterricht mehr erteilen.

Im entschiedenen Fall betreibt der Fahrlehrer mehrere eigene Fahrschulen. Über Jahre hinweg hatte er beim praktischen Unterricht immer wieder unter dem Vorwand der Hilfestellung seine Schülerinnen im Brustbereich oder am Oberschenkel berührt und auch die Hand der Schülerinnen auf seinen eigenen Oberschenkel gelegt. Zudem machte er den Frauen gegenüber wiederholt Äußerungen sexuellen Inhalts.

Nachdem die Stadt durch Anzeigen betroffener Frauen hiervon erfahren hatte, widerrief sie mit sofortiger Wirkung sowohl die Fahrlehrerlaubnis des Betreffenden als auch dessen Erlaubnis, eine Fahrschule zu betreiben.

Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Der Fahrlehrer habe jahrelang seine Stellung als Ausbilder und das ihm von den jungen Frauen entgegengebrachte Vertrauen dazu missbraucht, diese verbal und körperlich sexuell zu belästigen. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, den Fahrlehrerberuf auszuüben und eine Fahrschule zu führen. Das festgestellte Fehlverhalten rechtfertige auch ein sofortiges Einschreiten der Behörde, denn nur so könnten weitere Übergriffe verhindert werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 L 1584/07.NW –

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt





Europäischer Gerichtshof: Lesbe darf Kinder adoptieren

24 01 2008

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am Donnerstag ein Adoptionsverbot aufgehoben, das Frankreich einer ledigen, lesbischen Lehrerin ausgesprochen hatte. Das Urteil könnte Adoptions-Rechte für Homosexuelle in ganz Europa beeinflussen.

Die französischen Behörden hatten der 45-jährigen Frau eine Adoption verweigert, da sie das „übergeordnete Kindeswohl“ gefährden würde. Damit verstoße Frankreich gegen das Diskriminierungsverbot, urteilte nun der Europäische Gerichthof und verdonnerte den Staat zu 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Link

Eine nur folgerichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Aber auch ein deutliches Zeichen, wie durch den Europäischen Gerichtshof in nationales Recht eingreifen wird und dieses verändert wird.





Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch nur bei eindeutiger Behauptung

22 01 2008

So ungefähr könnte man eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage zusammenfassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für den Abdruck von Gegendarstellungen erhöht. Nach einem heute veröffentlichten Beschluss sind die Medien nur dann zur Veröffentlichung verpflichtet, wenn sich diese auf eine eindeutige Behauptung in einem Bericht bezieht. Fühlt sich der Betroffene lediglich durch eine fern liegende Interpretation des Textes “nachteilig dargestellt“, dann hat die Pressefreiheit Vorrang.

Nun liegt es allein in der Intelligenz des Schreibers, Behauptungen so aufzustellen, dass jeder weiß, wer gemeint ist und dennoch „keinen Namen zu nennen“.

Die Pressefreiheit wurde durch jüngste Entscheidungen bereits so eingeschränkt, dass es ein Affront ist, gerade im Bereich der Verletzung der Persönlichkeitsrechte eine Lanze pro Pressefreiheit zu treffen.

Die vollständige Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts findet man auf Seite 2.

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Tabak- und Alkoholversand via Internet und Jugendschutz

22 01 2008

Wie „schön“ war es doch früher: Mit 5 DM bewaffnet konnte man schnell mal den Ziggarettenautomat aufsuchen und sich die Glimstengel seiner Wahl besorgen (kleinere Automatenpannen bleiben unbeachtet). Heute benötigt man zusätzlich eine EC-Karte oder ähnliches. Sei es drum, die DM 5,00 sind  auch Vergangenheit. Es lebe eben der Jugendschutz.

Interessant ist allerdings ein Beschluss des Landgerichts Koblenz, der die Abgabe von Alkohol und Zigaretten an Jugendliche via Internet betrifft. Hier heißt es:

…“Fernabsatz von Tabakwaren über das Internet unterliegt keinen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen. Insbesondere ist § 10 JuSchG insoweit nicht anwendbar.“…

Landgericht Koblenz

Übersetzt bedeutet dies also: Bei Bestellungen via Internet gelten die Beschränkungen des Jugendschutzes nicht?

Die Steigerungsform von heilig ist scheinheilig. Wird hier unter dem Deckmantel des Jugendschutzes der „erwachsene“ Raucher eben ein bisschen mehr diskriminiert? Zumindest passen die Puzzleteile nicht zusammen.





Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe für Theaterleiter wegen sexuellen Mißbrauchs

22 01 2008

Das LG Limburg a.d. Lahn hatte den 60-jährigen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 40 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 41 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 103 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte war Gründer und Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins „Pinocchio 90″ in Limburg. Der Verein führte zahlreiche Musicals und Theaterstücke mit Kindern als Darsteller auf. Der Angeklagte entschied insbesondere über die Besetzung der Rollen, wobei er den für zentrale Rollen ausgewählten Kindern Einzelunterricht in seinem Wohnhaus oder im Vereinsheim erteilte. Die Eltern der Kinder vertrauten diese dem Angeklagten arglos an. Der Angeklagte nutzte seine nahezu unantastbare Position in dem Verein jedoch dazu aus, von 1998 bis zu seiner Verhaftung im Januar 2007 die ihm anvertrauten Mädchen im Alter zwischen 7 und 15 Jahren beim Einzelunterricht sexuell zu missbrauchen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der BGH als offensichtlich unbegründet verworfen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

Pressemitteilung des BGH