Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch nur bei eindeutiger Behauptung

22 01 2008

So ungefähr könnte man eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage zusammenfassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für den Abdruck von Gegendarstellungen erhöht. Nach einem heute veröffentlichten Beschluss sind die Medien nur dann zur Veröffentlichung verpflichtet, wenn sich diese auf eine eindeutige Behauptung in einem Bericht bezieht. Fühlt sich der Betroffene lediglich durch eine fern liegende Interpretation des Textes “nachteilig dargestellt“, dann hat die Pressefreiheit Vorrang.

Nun liegt es allein in der Intelligenz des Schreibers, Behauptungen so aufzustellen, dass jeder weiß, wer gemeint ist und dennoch „keinen Namen zu nennen“.

Die Pressefreiheit wurde durch jüngste Entscheidungen bereits so eingeschränkt, dass es ein Affront ist, gerade im Bereich der Verletzung der Persönlichkeitsrechte eine Lanze pro Pressefreiheit zu treffen.

Die vollständige Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts findet man auf Seite 2.

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