Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16. November 2006 (I ZR 191/03) bestätigt, dass Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige ist, hatte über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, welches als Vermittler von Aufträgen tätig ist und im Wege der Telefonwerbung mit Handwerksunternehmen in Kontakt getreten war.
Hierzu lag folgender Sachverhalt vor:
Die Beklagte vermittelt und organisierte, respektive koordinierte Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits, sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an.
Der Kläger hat in dieser Vorgehensweise eine unzulässige Telefonwerbung gesehen.
Das Berufungsgericht hat sich, anders als das Landgericht, welches die Klage abgewiesen hatte, der Auffassung des Klägers angeschlossen und die Beklagte zur Unterlassung dahingehend verurteilt, weiterhin Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Angerufenen besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.
Der BGH hat den ursprünglichen Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt erachtet und daher das Berufungsurteil zunächst aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, der bis zur Aufhebung von der Zulässigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hatte damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.
In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die hier beanstandete Form der Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht.
Zwar könne bei einem Gewerbetreibenden regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden.
Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen weren, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient.
Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art und Weise der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Beanstandungsfrei ist daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl der Form bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.
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