Tabak- und Alkoholversand via Internet und Jugendschutz

22 01 2008

Wie „schön“ war es doch früher: Mit 5 DM bewaffnet konnte man schnell mal den Ziggarettenautomat aufsuchen und sich die Glimstengel seiner Wahl besorgen (kleinere Automatenpannen bleiben unbeachtet). Heute benötigt man zusätzlich eine EC-Karte oder ähnliches. Sei es drum, die DM 5,00 sind  auch Vergangenheit. Es lebe eben der Jugendschutz.

Interessant ist allerdings ein Beschluss des Landgerichts Koblenz, der die Abgabe von Alkohol und Zigaretten an Jugendliche via Internet betrifft. Hier heißt es:

…“Fernabsatz von Tabakwaren über das Internet unterliegt keinen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen. Insbesondere ist § 10 JuSchG insoweit nicht anwendbar.“…

Landgericht Koblenz

Übersetzt bedeutet dies also: Bei Bestellungen via Internet gelten die Beschränkungen des Jugendschutzes nicht?

Die Steigerungsform von heilig ist scheinheilig. Wird hier unter dem Deckmantel des Jugendschutzes der „erwachsene“ Raucher eben ein bisschen mehr diskriminiert? Zumindest passen die Puzzleteile nicht zusammen.