Überfordert? Dann laß Dein Kind abkratzen!

26 01 2008

Eine drastische Überschrift, dessen bin ich mir bewußt. Inspiriert wurde ich durch einen Leserkommentar in der Welt zu diesem Artikel: Verhungerte Jacqueline – Haftstrafen für Eltern

In dem Kommentar heißt es ganz schlicht:

„Überfordert“… Ich kann es nicht mehr hören 😦

Ebenso geht es mir. Da wurden mittlerweile fast alle Kinderkrankheiten ausgerottet, der plötzliche Kindstod geistert ebenfalls nicht mehr wie ein drohendes Gespenst  herum, da gibt es eine neue Bedohung für die Kinder: Die eigenen Eltern. Es vergeht kaum ein Tag, an dem man nicht davon hört, dass Eltern ihre Kinder umgebracht haben. Durch verhungern und verdusrten lassen, durch dauerhafte Mißhandlung, durch einen Wurf aus dem Fenster….

Hier in dem Fall haben Eltern ihr Kind verhungern und verdursten lassen.

Das 14 Monate alte Mädchen war im März vergangenen Jahres in der nordwesthessischen 2000-Seelen-Gemeinde verhungert und verdurstet. Als die Mutter Jacqueline zu einer Ärztin brachte, war das Kind bereits tot. Durch die wochenlange massive Mangelversorgung und fehlende Pflege war die Kleine so wund, dass sich ihre Haut zwischen Knien und Nabel ablöste und Jacqueline starke Schmerzen litt.

Was sind das für Menschen? Das Kind muß tagelang ob der Schmerzen geweint und geschrien haben. Warum hat es niemand gehört?

Und warum wird diese Tat mit 8 Jahren Haft für die Mutter wegen Totschlags und für den Vater mit 3 Jahren Haft wegen Körperverletzung und fahrlässiger Tötung bestraft.

Wer seinem Kind weder Essen noch Trinken reicht, der nimmt den Tod billigend in Kauf und handelt grausam. Eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB ist angezeigt. Der BGH hat im „Fall Dennis“ entschieden (auch hier haben Eltern ihr Kind verhungern lassen):

Das Mordmerkmal „grausam“ wird durch eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Täters und die Billigung von Tatumständen gekennzeichnet, welche es bedingen, dass dem Opfer durch die Tötungshandlung besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden (vgl. BGHSt 3, 180 , 181; BGH NJW 1986, 265, 266). Hierbei ist bei einer Unterlassungstat allein die Phase des vom Tötungsvorsatz getragenen Unterlassens maßgeblich: Das Opfer muss die besonderen Schmerzen oder Qualen während des tatbestandsmäßigen Geschehens – Handeln mit Tötungsvorsatz – erlitten haben.

(BGH 5 StR 320/06, Beschluss vom 13. März 2007)

Nach meiner Ansicht ist hier im Fall der kleinen Jacqueline genau dieses Merkmal grausam erfüllt. Warum also nicht eine Verurteilung wegen Mordes?

Sicher macht es das kleine Mädchen nicht mehr lebendig. Urteile haben jedoch auch eine Signalfunktion. Es muß endlich ein Zeichen gesetzt werden, dass Verbrechen an Kindern, an Wesen, die sich nicht wehren können, mit aller Härte bestraft werden. Es gibt genug Hilfsangebote öffentlicher Stellen, die Eltern müssen gezwungen werden, diese Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.

Und die geforderte Pflichtuntersuchung muß sein. Dies bedeutet, dass die Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder in regelmäßigen Abständen dem Kinderarzt vorzustellen. Allerdings muß dies bundesweit geregelt werden und nicht landesweit. Solange es hier keine einheitliche Regelung gibt, reicht ein Ummelden des Kindes von Bundesland a nach b, um der Pflichtuntersuchung zu entgehen.

Zum Schluß:

Der zitierte Beschluß des BGH im Fall Dennis ist an dieser Stelle doppelt makaber. Denn genau da geht es ebenfalls um ein Kind, dass verhungert ist. Hier hat der BGH den Schuldspruch des LG Cottbus wegen Mordes in Totschlag abgeändert. Auf Seite 2 ist nachzulesen, aus welchen Gründen. Hier die zynische Kurzzusammenfassung: Quäle Dein Kind vorher, dann bist Du kein Mörder.

Den Rest des Beitrags lesen »